OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.05.2011
12 A 2195/10
Normen:
SGB VIII § 10 Abs. 1; SGB VIII § 35a;

Empfehlung der Fortsetzung einer ergänzenden außerschulischen Förderung und eine psychotherapeutische Behandlung als Grund für Eingliederungshilfe zum Besuch einer Privatschule

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.05.2011 - Aktenzeichen 12 A 2195/10

DRsp Nr. 2012/254

Empfehlung der Fortsetzung einer ergänzenden außerschulischen Förderung und eine psychotherapeutische Behandlung als Grund für Eingliederungshilfe zum Besuch einer Privatschule

Die Kosten der Beschulung an einer Privatschule müssen im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII vom Jugendhilfeträger nur dann zu übernommen werden, wenn dem Hilfesuchenden eine adäquate Förderung nur an einer Privatschule in zumutbarer Weise zuteil wird und das öffentliche Schulsystem nichts Vergleichbares bietet.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Normenkette:

SGB VIII § 10 Abs. 1; SGB VIII § 35a;

Gründe

Aufgrund des Wegfalls des § 5 Abs. 2 AGVwGO ist zum 1. Januar 2011 Kraft Gesetzes ein Beklagtenwechsel eingetreten. Das Rubrum wurde entsprechend des nunmehr geltenden sog. Rechtsträgerprinzips des § 78 Abs. 1 Nr. VwGO von Amts wegen geändert.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist.