Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt vom 20. Februar 2013 aufgehoben, soweit es den Beklagten verurteilt hat, das Elterngeld auch unter Außerachtlassung des Monats Juli 2008 neu festzustellen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und der Tenor wie folgt neu gefasst:
II. III.
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