LSG Hessen - Urteil vom 29.01.2016
L 5 EG 6/13
Normen:
BEEG § 1 Abs. 1; BEEG § 2 Abs. 7 S. 6;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt, vom 20.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 EG 34/09

ElterngeldVerschiebung des Bemessungszeitraums aufgrund einer schwangerschaftsbedingten ErkrankungKausalität zwischen Schwangerschaft und ErkrankungAbsinken des Elterngeldes

LSG Hessen, Urteil vom 29.01.2016 - Aktenzeichen L 5 EG 6/13

DRsp Nr. 2016/6388

Elterngeld Verschiebung des Bemessungszeitraums aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung Kausalität zwischen Schwangerschaft und Erkrankung Absinken des Elterngeldes

1. Der nunmehr zuständige erkennende Senat hält an der Auffassung des 6. Senates des Hessischen Landessozialgerichts im Urteil vom 15. Februar 2012 (L 6 EG 18/10) fest, wonach es auf eine Kausalität zwischen Schwangerschaft und Erkrankung im Sinne der Lehre von dem rechtlich wesentlichen Zusammenhang/von der rechtlich wesentlichen Ursache (Bedingung) ankommt, wie sie für den Bereich der Unfallversicherung entwickelt worden ist. 2. Motiv des Gesetzgebers für die in § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG enthaltene Regelung war, den besonderen Sachverhalt einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung zu erfassen und ein Absinken des Elterngeldes aufgrund des besonderen gesundheitlichen Risikos Schwangerer zu vermeiden.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt vom 20. Februar 2013 aufgehoben, soweit es den Beklagten verurteilt hat, das Elterngeld auch unter Außerachtlassung des Monats Juli 2008 neu festzustellen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und der Tenor wie folgt neu gefasst:

II. III.