LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.04.2016
L 13 EG 48/15
Normen:
ZPO §§ 114 ff.;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 23.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 EG 23/13

ElterngeldVerfahren PKHStatthafte Klageart gegen Versagungsbescheide

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.04.2016 - Aktenzeichen L 13 EG 48/15

DRsp Nr. 2017/5646

Elterngeld Verfahren PKH Statthafte Klageart gegen Versagungsbescheide

1. Gegen angefochtene Versagungsbescheide ist statthafte Klageart allein die Anfechtungsklage. 2. Ein Leistungsbegehren könnte hiermit nur ausnahmsweise und zwar insbesondere dann verbunden werden, wenn sich bei einer Aufhebung der Entscheidung über die Versagung wegen fehlender Mitwirkung das bisherige Verwaltungsverfahren lediglich wiederholen und der Leistungsträger die Leistung in der Sache voraussichtlich mit der gleichen Begründung ablehnen würde.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 23.11.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO §§ 114 ff.;

Tatbestand

Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) für seine Töchter L und G.