I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 15. Januar 2014 aufgehoben und der Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 29. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2013 verurteilt, dem Kläger Elterngeld für das Kind C. auch für die Zeit vom 16. Oktober 2013 bis 15. Januar 2014 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
II. Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten in beiden Instanzen zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
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