LSG Hessen - Urteil vom 26.02.2016
L 5 EG 16/14
Normen:
BEEG § 1 Abs. 1; BEEG § 2 Abs. 1; BEEG § 2 Abs. 8 S. 4; BEEG § 2 Abs. 9 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 23.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 EG 3/14

ElterngeldEinkommensmindernde Berücksichtigung von SteuervorauszahlungenSteuervorauszahlungen für den BezugszeitraumKeine proportionale Aufteilung von Steuervorauszahlungen

LSG Hessen, Urteil vom 26.02.2016 - Aktenzeichen L 5 EG 16/14

DRsp Nr. 2016/6385

Elterngeld Einkommensmindernde Berücksichtigung von Steuervorauszahlungen Steuervorauszahlungen für den Bezugszeitraum Keine proportionale Aufteilung von Steuervorauszahlungen

1. § 2 Abs. 8 Satz 4 BEEG regelt (lediglich), dass im Falle einer Steuervorauszahlung der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil der Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zu berücksichtigen ist. 2. Die Regelung gebietet gerade nicht (wie § 2 Abs. 9 Satz 1 BEEG für die Einkommensermittlung im Bemessungszeitraum) das Abstellen auf den steuerlichen Veranlagungszeitraum. 3. Vielmehr sind diejenigen Steuervorauszahlungen zu berücksichtigen, die sich auch auf die Zeiträume des Elterngeldbezugs erstrecken. 4. Soweit § 2 Abs. 8 BEEG zwar die Ermittlung des Einkommens gleichermaßen für die Zeit vor und nach der Geburt des Kindes regelt, kann jedoch nicht übersehen werden, dass Steuervorauszahlungen ausschließlich für den Bezugszeitraum relevant sind und für den Fall, dass nur der Elterngeld beziehende Elternteil selbstständig erwerbstätig ist, kein Anlass für eine proportionale Aufteilung der Steuervorauszahlungen besteht.

Tenor

I.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 23. September 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten.

III.