LSG Hessen - Urteil vom 15.03.2016
L 5 EG 8/15
Normen:
BEEG § 1 Abs. 1; BEEG § 2 Abs. 1 S. 3; BEEG § 2 Abs. 2 S. 1; BEEG § 2b Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 19.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 EG 1/13

ElterngeldDoppelbesteuerungsabkommen mit JapanIm Inland zu versteuernde EinkünfteBeschränkung des für die Einkommensermittlung maßgeblichen Einkommens

LSG Hessen, Urteil vom 15.03.2016 - Aktenzeichen L 5 EG 8/15

DRsp Nr. 2016/6383

Elterngeld Doppelbesteuerungsabkommen mit Japan Im Inland zu versteuernde Einkünfte Beschränkung des für die Einkommensermittlung maßgeblichen Einkommens

1. In Japan versteuertes Einkommen ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 BEEG bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen, was sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut und auch aus der Systematik des BEEG ergibt. 2. Die Beschränkung des für die Einkommensermittlung maßgeblichen Einkommens auf im Inland zu versteuernde Einkünfte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 BEEG widerspricht nicht Sinn und Zweck des Elterngeldes. 3. Ein vollständiger Ausgleich der Einkommenseinbußen hat der Gesetzgeber, wie insbesondere die Begrenzung des Elterngelds auf 1.800,00 € monatlich zeigt, nicht beabsichtigt. 4. Bei der gesetzlichen Ausgestaltung steuerfinanzierter Sozialleistungen, die nicht auf eigenen Beiträgen des Anspruchsberechtigten beruhen, steht dem Gesetzgeber ein weiter Beurteilungsspielraum zu. 5. Die gesetzliche Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 3 BEEG begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 19. Juni 2015 wird zurückgewiesen

II.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 1 Abs. 1;