LSG Hessen - Urteil vom 22.04.2016
L 5 EG 7/14
Normen:
BEEG § 2c Abs. 1 S. 2; BEEG § 1 Abs. 1; EStG § 2 Abs. 2; BEEG § 2 Abs. 7 S. 2;
Fundstellen:
DStR 2016, 12
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 25.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 EG 21/13

ElterngeldBerücksichtigung einer ÜberstundenvergütungModifiziertes Zuflussprinzip

LSG Hessen, Urteil vom 22.04.2016 - Aktenzeichen L 5 EG 7/14

DRsp Nr. 2016/14219

Elterngeld Berücksichtigung einer Überstundenvergütung Modifiziertes Zuflussprinzip

1. Im Ergebnis folgt der Senat der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zur Berücksichtigung von Überstundenvergütungen weiterhin, zumindest im Hinblick auf die bis zum 31. Dezember 2014 geltende Rechtslage. 2. Dementsprechend ist das modifizierte Zuflussprinzip bzw. ein von den lohnsteuerlichen Vorgaben abweichender elterngeldrechtlicher Einkommensbegriff insbesondere im Fall von leistungsbezogenen Umsatzbeteiligungen und Mehrarbeitsvergütungen mit zumindest zwei Zahlungen im Bemessungszeitraum sowie von Nachzahlungen aufgrund vorenthaltenen Arbeitslohns, der im Bemessungszeitraum erarbeitet und der für Lohnzahlungszeiträume innerhalb des Bemessungszeitraumes tatsächlich gezahlt wird, weiterhin zugrunde zu legen.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 25. Februar 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen

II.

Die Beteiligten haben einander in beiden Instanzen keine Kosten zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 2c Abs. 1 S. 2; BEEG § 1 Abs. 1; EStG § 2 Abs. 2; BEEG § 2 Abs. 7 S. 2;

Tatbestand