BSG - Beschluss vom 31.08.2015
B 10 EG 4/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; BEEG i.d.F. v. 09.12.2010 § 2 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 11.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 EG 15/14
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 33 EG 14/13

Elterngeld und ZuflussprinzipGrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bei auslaufendem Recht

BSG, Beschluss vom 31.08.2015 - Aktenzeichen B 10 EG 4/15 B

DRsp Nr. 2015/16569

Elterngeld und Zuflussprinzip Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bei auslaufendem Recht

1. Wie der Senat zu § 2 Abs. 3 S. 1 BEEG i.d.F. vom 9.12.2010 bereits mehrfach entschieden hat, ist Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift in dem Zeitraum erzielt, in dem es dem Elterngeldberechtigten tatsächlich zugeflossen ist. 2. Im Falle eines "auslaufenden Rechts" (hier § 2 BEEG i.d.F. vom 9.12.2010) ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nur dann gegeben, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des alten Rechts zu entscheiden sind oder wenn die Überprüfung der Rechtsnorm bzw. ihre Auslegung aus anderen Gründen (namentlich wegen einer weitgehenden Übereinstimmung mit dem neuen Recht) fortwirkende allgemeine Bedeutung hat.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; BEEG i.d.F. v. 09.12.2010 § 2 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt höheres Elterngeld für den 6. und 7. Lebensmonat seines am 1.1.2012 geborenen Sohnes.