Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. Juni 2017 wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Beschwerdeverfahren.
I
Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld für ihre im Dezember 2010 geborene Tochter.
Die Klägerin ist mexikanische Staatsangehörige und verfügt über eine Niederlassungserlaubnis nach §
Der Beklagte gewährte der Klägerin auf ihren Antrag lediglich Mindestelterngeld, weil sie aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Mexiko nur steuerfreies Gehalt bezogen habe (Bescheid vom 30.3.2011, Widerspruchsbescheid vom 28.6.2011).
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