BSG - Urteil vom 26.03.2014
B 10 EG 13/13 R
Normen:
BEEG § 1 Abs. 8 S. 2 (F: 2010-12-09); BEEG § 1 Abs. 8 S. 2 (F: 2013-02-15); BEEG § 1 Abs. 1 Nr. 2 (F: 2006-12-05); BEEG § 1 Abs. 1 Nr. 3 (F: 2006-12-05); BEEG § 1 Abs. 1 Nr. 4 (F: 2006-12-05); BEEG § 8 Abs. 3; HBeglG (J: 2011); EStG § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 5; AO § 3 Abs. 1 (J: 1977); SGB I § 42 Abs. 2 S. 2; SGB X § 45; SGB X § 48; SGB X § 50 Abs. 2 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 109 Abs. 3; GG Art. 115 Abs. 2; GG Art. 143d Abs. 1 S. 2; GG Art. 143d Abs. 1 S. 6;
Fundstellen:
DStR 2014, 12
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 22.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 EG 20/12
SG Köln, vom 04.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 EG 37/11

Elterngeld - Einkommensgrenze des § 1 Abs 8 S 2 BEEG - Gesamteinnahmen eines Elternpaars über 500.000 Euro - nachträgliche Klarstellung des Gesetzgebers als Indiz - Ausschluss des Elterngelds auch für laufende Leistungsfälle - Fehlen einer Übergangsregelung - Verfassungsmäßigkeit - Rechtssicherheit und Vertrauensschutz - Gleichheitssatz - Konzeption des Elterngelds als fürsorgerische Leistung - keine Gegenleistung für gezahlte Steuern - Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers - Haushaltskonsolidierung - soziale Ausbalancierung von Leistungskürzungen - Erhöhung der Akzeptanz und politischen Durchsetzbarkeit - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rückforderungsbescheid - erkennbare Ermessenserwägungen - Ermessensreduzierung auf Null

BSG, Urteil vom 26.03.2014 - Aktenzeichen B 10 EG 13/13 R

DRsp Nr. 2014/13072

Elterngeld - Einkommensgrenze des § 1 Abs 8 S 2 BEEG - Gesamteinnahmen eines Elternpaars über 500.000 Euro - nachträgliche Klarstellung des Gesetzgebers als Indiz - Ausschluss des Elterngelds auch für laufende Leistungsfälle - Fehlen einer Übergangsregelung - Verfassungsmäßigkeit - Rechtssicherheit und Vertrauensschutz - Gleichheitssatz - Konzeption des Elterngelds als fürsorgerische Leistung - keine Gegenleistung für gezahlte Steuern - Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers - Haushaltskonsolidierung - soziale Ausbalancierung von Leistungskürzungen - Erhöhung der Akzeptanz und politischen Durchsetzbarkeit - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rückforderungsbescheid - erkennbare Ermessenserwägungen - Ermessensreduzierung auf Null

Übersteigt das Familieneinkommen eines Elternpaars 500 000 Euro, schließt dies den Elterngeldanspruch beider Eltern aus, auch wenn nur ein Elternteil sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für die Elterngeldgewährung erfüllt.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. März 2013 geändert.

Soweit der Beklagte von der Klägerin Erstattung in Höhe von 4444,41 Euro verlangt, wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.