Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. März 2013 geändert.
Soweit der Beklagte von der Klägerin Erstattung in Höhe von 4444,41 Euro verlangt, wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
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