LSG Sachsen - Beschluss vom 19.07.2016
3 AS 611/16 B PKH
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 144 Abs. 1 S. 2; SGB II § 22 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 06.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 35/16

Elementenfeststellungsklage; Grundsicherung für Arbeitsuchende; Zusicherung zum Umzug

LSG Sachsen, Beschluss vom 19.07.2016 - Aktenzeichen 3 AS 611/16 B PKH

DRsp Nr. 2016/13750

Elementenfeststellungsklage; Grundsicherung für Arbeitsuchende; Zusicherung zum Umzug

1. Bei einer Zusicherung zum Umzug im Sinne von § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II handelt es sich um einen auf eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (Fortführung der Senatsrechtsprechung: Sächs. LSG, Beschluss vom 27. Dezember 2012 - L 3 AS 943/12 B PKH -; entgegen Sächs. LSG, Beschluss vom 26. Oktober 2015 - L 7 AS 932/15 B ER -). 2. Eine Zusicherung zum Umzug im Sinne von § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II ist zeitlich nicht begrenzt mit der Folge, dass § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG einschlägig ist (Fortführung der Senatsrechtsprechung: Sächs. LSG, Beschluss vom 9. September 2013 - L 3 AS 950/13 B PKH -). 3. Ein Antrag auf Erteilung einer Zusicherung muss sich stets auf ein nach Lage der Wohnung, Zeitpunkt des Einzuges und den aufzuwendenden Kosten, insbesondere einem bezifferten Mietzins und einer der Höhe nach feststehenden Kaution, konkretisiertes Wohnungsangebot beziehen (vgl. Fortführung der Senatsrechtsprechung: Sächs. LSG, Beschluss vom 26. Oktober 2009 - L 3 AS 20/09 -).

I. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Leipzig vom 6. April 2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 144 Abs. 1 S. 2;