BSG - Beschluss vom 20.08.2015
B 1 KR 51/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 16.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 24/14
SG Speyer, - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 487/13

Elektronische GesundheitskarteDivergenzrügeBewusstes Aufstellen eines abweichenden RechtssatzesFehlendes Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 20.08.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 51/15 B

DRsp Nr. 2015/16471

Elektronische Gesundheitskarte Divergenzrüge Bewusstes Aufstellen eines abweichenden Rechtssatzes Fehlendes Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage

1. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz entsprechend den Gesetzesanforderungen darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und im herangezogenen höchstrichterlichen Urteil andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen. 2. Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat. 3. Das Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren fehlt, wenn ihre Beantwortung nach der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung keinem vernünftigen Zweifel unterliegt, die Frage also "geklärt ist".

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2;

Gründe:

I