BSG - Urteil vom 22.08.2001
B 3 P 13/00 R
Normen:
SGB V § 33 Abs. 1 ; SGB XI § 40 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 233
NZS 2002, 374
Vorinstanzen:
LSG Celle - L 3 P 48/99 - 30.11.1999,
SG Hildesheim, vom 31.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 P 87/97

Elektrisch verstellbarer Sessel kein Pflegehilfsmittel

BSG, Urteil vom 22.08.2001 - Aktenzeichen B 3 P 13/00 R

DRsp Nr. 2002/6454

Elektrisch verstellbarer Sessel kein Pflegehilfsmittel

1. Ein elektrisch verstellbarer Sessel zählt zu den allgemeinen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens und ist somit kein Pflegehilfsmittel. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 33 Abs. 1 ; SGB XI § 40 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Die Klägerin ist im Jahre 1953 geboren und bei der beklagten Pflegekasse pflegeversichert. Sie wird von ihrem Ehemann gepflegt und bezieht seit April 1995 von der Beklagten Pflegegeld gemäß Pflegestufe III nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI). Nach einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom März 1996 leidet sie aufgrund einer Kinderlähmung an schwersten Funktionseinschränkungen des gesamten Stütz- und Bewegungsapparates einschließlich Beinen, Armen und Händen. Innerhalb der Wohnung kann sie nur mit fremder Hilfe, außerhalb überhaupt nicht gehen. Sie verbringt zwei Drittel des Tages im Liegen, kann ihre Liegeposition selbständig aber kaum verändern und friert auch stark.