Soweit das Verfahren die Ziffer 1.3 des Bescheides vom 12. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2010 betrifft (Flüchtlingsausweis "C" mit der Nummer ...........), wird es abgetrennt.
2.Im übrigen wird der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 20. November 2012 zuzulassen, abgelehnt.
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