OVG Hamburg - Beschluss vom 22.04.2013
5 Bf 23/13.Z
Normen:
HHG § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2; HHG § 10 Abs. 4; StrRehaG § 16 Abs. 2; StrRehaG § 17a; StrRehaG § 25 Abs. 2;
Fundstellen:
DÖV 2013, 699
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 20.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 472/10

Einziehung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG aufgrund der Kontakte eines ehemaligen DDR-Häftlings zum DDR-Ministerium für Staatssicherheit in der Zeit nach seiner Ausreise aus der DDR

OVG Hamburg, Beschluss vom 22.04.2013 - Aktenzeichen 5 Bf 23/13.Z

DRsp Nr. 2013/15338

Einziehung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG aufgrund der Kontakte eines ehemaligen DDR-Häftlings zum DDR-Ministerium für Staatssicherheit in der Zeit nach seiner Ausreise aus der DDR

1. Kontakte eines ehemaligen DDR-Häftlings zum DDR-Ministerium für Staatssicherheit in der Zeit nach seiner Ausreise aus der DDR sind nicht geeignet, die Einziehung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG und die Rücknahme der Leistungsbewilligungen nach dem Häftlingshilfegesetz und dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz zu rechtfertigen. Die Ausschließungsgründe des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HHG konnten insoweit nur durch Handlungen in der DDR vor der Ausreise verwirklicht werden.2. Die Ausschlussvorschrift des § 16 Abs. 2 StrRehaG ist in den Fällen des § 25 Abs. 2 StrRehaG - Leistungen an Personen, die im Besitz einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG sind - nicht anwendbar (wie BVerwG, Urt. v. 24.10.2002, BVerwG 3 C 7.02). Dies gilt auch für Leistungen nach dem erst im Jahr 2007 eingefügten § 17a StrRehaG.

Tenor

1.

Soweit das Verfahren die Ziffer 1.3 des Bescheides vom 12. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2010 betrifft (Flüchtlingsausweis "C" mit der Nummer ...........), wird es abgetrennt.

2.

Im übrigen wird der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 20. November 2012 zuzulassen, abgelehnt.