LAG München - Beschluss vom 05.03.2008
7 Ta 2/08
Normen:
KSchG § 4 S. 1 ; KSchG § 5 ; KSchG § 5 Abs. 4 S. 2 ; BGB § 130 ; BGB § 187 Abs. 1 ; BGB § 188 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 193 ; ArbGG § 78 ;
Fundstellen:
AuA 2008, 432
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 11.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 35 Ca 13145/07

Einzelfallentscheidung

LAG München, Beschluss vom 05.03.2008 - Aktenzeichen 7 Ta 2/08

DRsp Nr. 2008/18490

Einzelfallentscheidung

»Das Arbeitsgericht hatte einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage abgewiesen. Dabei ging das Gericht davon aus, dass die einer urlaubsabwesenden geringfügig mit 8 Wochenstunden beschäftigten Arbeitnehmerin an einem Freitag um 15.40 Uhr in den Briefkasten geworfene Kündigung noch am selben Tag zugegangen ist. Die sofortige Beschwerde der Klägerin führte zur Aufhebung des Beschlusses, da die Klageerhebung wegen Zugangs des Kündigungsschreibens erst am Folgetag noch rechtzeitig war.«

Normenkette:

KSchG § 4 S. 1 ; KSchG § 5 ; KSchG § 5 Abs. 4 S. 2 ; BGB § 130 ; BGB § 187 Abs. 1 ; BGB § 188 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 193 ; ArbGG § 78 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin hat am 24.09.2007 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts München Klage gegen eine fristlose, hilfsweise fristgerecht Kündigung der Beklagten vom 31.08.2007 erhoben und ihre Klage mit einem Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage verbunden.