Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. August 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten höhere Altersrente unter anderer Bewertung der Zeiten vom 1. April 1961 bis 19. Juli 1966 und vom 1. September 1966 bis 31. August 1967.
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