LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 31.07.2014
L 22 R 757/12
Normen:
SGB VI § 54; SGB X § 44 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 15.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 817/12

Einzelfall zur Rentenberechnung unter Bewertung einer Fachschulausbildungszeit

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.07.2014 - Aktenzeichen L 22 R 757/12

DRsp Nr. 2014/14382

Einzelfall zur Rentenberechnung unter Bewertung einer Fachschulausbildungszeit

1. Im Gesetz gibt es für die vom Kläger unter Bezugnahme auf einen allgemeinen Sprachgebrauch vertretene Auffassung, dass die genannten Kalendermonate in (unmittelbarer) Folge stehen müssten, keinen Anhalt. 2. Die Regelung in § 54 SGB VI zu den beitragsgeminderten Zeiten lautet jedenfalls nicht dahingehend, dass "als solche stets die ersten in Folge stehenden 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen ..." gelten würden.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. August 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 54; SGB X § 44 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten höhere Altersrente unter anderer Bewertung der Zeiten vom 1. April 1961 bis 19. Juli 1966 und vom 1. September 1966 bis 31. August 1967.