LAG Köln - Beschluss vom 19.09.2013
11 Ta 223/13
Normen:
RVG § 11 Abs. 5. S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1959/12

Einwendungen gegen GebührenfestsetzungEinwände außerhalb des GebührenrechtsOffensichtlich unbegründete Einwendungen

LAG Köln, Beschluss vom 19.09.2013 - Aktenzeichen 11 Ta 223/13

DRsp Nr. 2013/21866

Einwendungen gegen GebührenfestsetzungEinwände außerhalb des GebührenrechtsOffensichtlich unbegründete Einwendungen

1. Nach § 11 Abs. 5 S. 1 RVG ist die Festsetzung abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Macht der Antragsgegner geltend, die anwaltliche Beauftragung, sei von der Beantragung von Prozesskostenhilfe abhängig gewesen, so handelt es sich um einen Einwand außerhalb des Gebührenrechts.2. Trotz der geringen Substantiierungspflicht und der zu unterbleibenden Schlüssigkeitsprüfung im Rahmen des § 11 Abs. 5 S. 1 RVG sind Einwendungen nicht zu beachten, die schon bei oberflächlicher Betrachtung offensichtlich unbegründet, halt- oder substanzlos sind.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 16.01.2013 - 11 Ca 1959/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.469,65 €.

Normenkette:

RVG § 11 Abs. 5. S. 1;

Gründe

I. Der Antragsgegner wendet sich gegen einen gegen ihn gerichteten Kostenfestsetzungsbeschluss seines früheren Prozessbevollmächtigten.

Aufgrund dessen Antrag wurden die aufgrund anwaltlicher Tätigkeit zu erstattenden Kosten durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 16.01.2013 auf 1.469,65 € nebst Zinsen festgesetzt.