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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte der klagenden Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) einen Betrag von 471,93 DM zu erstatten hat, der ihm nach dem Tode der Rentenbezieherin L. F. (L.F.) von der beigeladenen Postbank in Ausführung eines noch von L.F. erteilten Dauerauftrags von ihrem Girokonto überwiesen worden war.
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