LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.07.2004
5 Sa 227/04
Normen:
BGB § 324 Abs. 1 (a.F.) § 326 Abs. 2 § 611 Abs. 1 § 812 Abs. 1 ; EFZG § 3 ; SGB VII § 8 Abs. 2 § 104 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 28.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1651/03

Einwand der Entreicherung bei Rückforderung irrtümlich gezahlter Vergütung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.07.2004 - Aktenzeichen 5 Sa 227/04

DRsp Nr. 2005/1560

Einwand der Entreicherung bei Rückforderung irrtümlich gezahlter Vergütung

1. Will der Empfänger überzahlter Vergütung in rechtserheblicher Weise geltend machen, nicht mehr bereichert zu sein, hat er im Einzelnen die Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergibt, dass die Bereicherung tatsächlich weggefallen ist, er also weder Aufwendungen erspart hat, die er ohnehin gemacht hätte, noch Schulden getilgt und dadurch seinen Vermögensstand verbessert hat.2. Erleichterungen der Darlegungs- und Beweislast bestehen insbesondere bei kleineren und mittleren Arbeitseinkommen und einer gleich bleibend geringen Überzahlung des laufenden Arbeitsentgelts durch den Beweis des ersten Anscheins für den Wegfall der Bereicherung.3. Handelt es sich bei der Bereicherung um eine einmalige Zahlung, die betragsmäßig den vielfachen Betrag eines Nettomonatsgehaltes ausmacht, kann sich der Arbeitnehmer nicht auf einen Anscheinsbeweis dafür berufen, dass er die Überzahlungen für seinen laufenden Lebensunterhalt ohne Ersparung sonstiger Aufwendungen verbraucht hat.

Normenkette:

BGB § 324 Abs. 1 (a.F.) § 326 Abs. 2 § 611 Abs. 1 § 812 Abs. 1 ; EFZG § 3 ; SGB VII § 8 Abs. 2 § 104 Abs. 1 ;

Tatbestand: