BSG - Beschluß vom 11.11.2004
B 9 SB 19/04 B
Normen:
SGG § 124 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 01.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 SB 60/03
SG Lüneburg, vom 25.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SB 97/02

Einverständnis nach § 124 Abs. 2 SGG, Unanfechtbarkeit

BSG, Beschluß vom 11.11.2004 - Aktenzeichen B 9 SB 19/04 B

DRsp Nr. 2005/4112

Einverständnis nach § 124 Abs. 2 SGG, Unanfechtbarkeit

1. Das Einverständnis iS. des § 124 Abs. 2 SGG ist unanfechtbar und kann nach der Abgabe der Einverständniserklärung durch den anderen Beteiligten grundsätzlich nicht widerrufen werden. 2. Wenn sich die maßgebliche Rechtslage wesentlich ändert, ist das Einverständnis der Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung verbraucht, da die Erklärung unter der Voraussetzung abgegeben wurde, die Entscheidung werde auf der Grundlage des bis zur Abgabe der Erklärung bekannten Sach- und Streitstandes erfolgen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 124 Abs. 2 ;

Gründe:

I