Der Rechtsstreit betrifft einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg).
Der 1933 geborene Kläger war von 1975 bis 1991 als Chemiearbeiter bei der Firma S. AG B H beschäftigt. Nach § 21 Nr. 5 des Manteltarifvertrages für Arbeiter und Angestellte in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen war das Arbeitsverhältnis nur noch aus wichtigem Grund, bei Vorliegen eines Sozialplanes oder bei Änderungskündigungen zum Zwecke innerbetrieblicher Umsetzung kündbar. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis unter dem 7. Februar 1990 zum 31. August 1991. Das Kündigungsschreiben hat im wesentlichen folgenden Wortlaut:
Wie Ihnen bereits mündlich dargelegt, sehen wir uns leider gezwungen, Ihr Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen fristgemäß zum 31.08.1991 zu kündigen.
Auf weitere Einzelheiten im Zusammenhang mit der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses werden wir noch zurückkommen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|