BAG - Urteil vom 20.10.1999
7 AZR 658/98
Normen:
BGB § 622 Abs. 1, 6; KSchG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 25 zu § 620 BGB Bedingung
DB 2000, 1032
DStR 2000, 1321
NJW 2000, 2126
NZA 2000, 717
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 28.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 7219/97
LAG Köln, vom 22.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 184/98

Eintritt einer auflösenden Bedingung vor Erfüllung der Wartezeit des § 1 KSchG

BAG, Urteil vom 20.10.1999 - Aktenzeichen 7 AZR 658/98

DRsp Nr. 2000/5130

Eintritt einer auflösenden Bedingung vor Erfüllung der Wartezeit des § 1 KSchG

»Eine auflösende Bedingung unterliegt nicht der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle, wenn sie das Arbeitsverhältnis zu einem Zeitpunkt beendet, in dem der Arbeitnehmer noch keinen gesetzlichen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz hat und auch keine andere Kündigungsschutzvorschrift umgangen werden kann.«

Normenkette:

BGB § 622 Abs. 1, 6; KSchG § 1 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer auflösenden Bedingung zum 30. September 1997 beendet worden ist.