PsychThG § 12 Abs. 4 S. 1 § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 ; PsychThRL Abschn E Nr. 1.2.4; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 § 95c S. 1 Nr. 2 § 95c S. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
NZS 2007, 609
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 07.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KA 16/02
SG Bremen, vom 22.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 KA 84/01
Eintragung in das Arztregister für Psychotherapeuten, Nachweis dokumentierter Behandlungsfälle
BSG, Urteil vom 07.02.2007 - Aktenzeichen B 6 KA 11/06 R
DRsp Nr. 2007/10412
Eintragung in das Arztregister für Psychotherapeuten, Nachweis dokumentierter Behandlungsfälle
Auch wenn im Hinblick darauf, dass die von den Bewerbern für eine Arztregistereintragung durchgeführten Behandlungen nicht im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht worden sein müssen, keine übersteigerten Anforderungen an die Dokumentation der Behandlungsfälle gestellt werden, müssen diese einen solchen Umfang an Informationen über den einzelnen Behandlungsfall enthalten, dass auf ihrer Grundlage eine Prüfung möglich ist, ob eine Heilbehandlung und hier eine psychotherapeutische Behandlung nach einem anerkannten Richtlinienverfahren durchgeführt worden ist. Deshalb gehören zur ordnungsgemäßen Dokumentation Angaben über die zugrunde liegenden Gesundheitsstörungen, also die erhobenen Befunde, die angewandten therapeutischen Interventionen, der Tag der jeweiligen Behandlung sowie Angaben über Therapieverlauf und Therapieergebnis. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
PsychThG § 12 Abs. 4 S. 1 § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 ; PsychThRL Abschn E Nr. 1.2.4; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 § 95c S. 1 Nr. 2 § 95c S. 2 Nr. 3 ;
Gründe:
I. Umstritten ist die Eintragung in das Arztregister für Psychotherapeuten.
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