LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.03.2016
L 7 AS 2143/15 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 -4 und S. 2 Nr. 2; SGB I § 43 Abs. 1 S. 2; SGB X § 102; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II § 6; SGB II § 44b Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 04.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 2906/15

Einstweiliger RechtsschutzStreit über die Verpflichtung zur Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an rumänische StaatsangehörigeLeistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB IIErbringung vorläufiger Leistungen bei Zuständigkeitskonflikt

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.03.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 2143/15 B ER

DRsp Nr. 2016/7849

Einstweiliger Rechtsschutz Streit über die Verpflichtung zur Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an rumänische Staatsangehörige Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II Erbringung vorläufiger Leistungen bei Zuständigkeitskonflikt

Die Frage, ob der Antragsteller dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II unterfällt, ist nur noch maßgeblich für die Bestimmung des zuständigen Leistungsträgers. Unterliegt der Antragsteller dem Leistungsausschluss nicht, weil er über ein anderweitiges Aufenthaltsrecht verfügt, ist der SGB-II -Leistungsträger für die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zuständig. Unterliegt der Antragsteller hingegen dem Leistungsausschluss, ist der Träger der Sozialhilfe bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die Erbringung von Hilfe zum Lebensunterhalt zuständig.

Tenor