SG Dortmund, vom 12.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 361/16
Einstweiliger RechtsschutzStreit im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die Verpflichtung zur Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an polnische StaatsangehörigeAufenthaltsrecht allein aus der ArbeitssucheSozialhilfeleistungen im Ermessenswege bei verfestigtem AufenthaltErbringung vorläufiger Leistungen durch den Träger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB IIAnspruch auf existenzsichernde SozialleistungenVorliegen eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen LeistungsträgernRechtliche Folgen der Einschlägigkeit des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 354/16 B ER
DRsp Nr. 2016/7854
Einstweiliger RechtsschutzStreit im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die Verpflichtung zur Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an polnische StaatsangehörigeAufenthaltsrecht allein aus der ArbeitssucheSozialhilfeleistungen im Ermessenswege bei verfestigtem AufenthaltErbringung vorläufiger Leistungen durch den Träger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB IIAnspruch auf existenzsichernde SozialleistungenVorliegen eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen LeistungsträgernRechtliche Folgen der Einschlägigkeit des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2SGB II
1. Sowohl für Arbeitsuchende, als auch für Personen, die in Ermangelung von Erfolgsaussichten bei der Arbeitssuche nicht über eine Freizügigkeitsberechtigung verfügen, sind zumindest Sozialhilfeleistungen im Ermessenswege zu erbringen, wenn - wie hier bei der Antragstellerin - ein verfestigter Aufenthalt (über sechs Monate) vorliegt. Das in der Norm vorgesehene Ermessen ist aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Existenzminium in der Weise reduziert, dass regelmäßig zumindest Hilfe zum Lebensunterhalt zu leisten ist.
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