Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.09.2015 wird, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richtet, zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
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