Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 15.07.2016 werden zurückgewiesen. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt S aus F für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet.
Das
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