Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.07.2016 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 24.05.2016 bis 31.10.2016 vorläufig SGB II -Leistungen in Form der Regelleistung und der Kosten der Unterkunft und Heizung unter Anrechnung ihres Einkommens nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I bewilligt.
I.
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