Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 12.12.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtschutzes, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Daten zu ihrer Person und zu den in der Vergangenheit an sie erbrachten Leistungen zur Verfügung zu stellen.
Das Sozialgericht (
II.
Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
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