LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.05.1998
3 SaGa 194/98
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 Art. 33 Abs. 2 ; ZPO §§ 935 940 ;
Fundstellen:
EzBAT § 4 BAT Auswahlverfahren Nr. 9
LAGE Art. 33 GG Nr. 9
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 28.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ga 1/97

Einstweiliger Rechtsschutz zur Sicherung des Anspruchs auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung im Beförderungsverfahren des öffentlichen Dienstes

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.05.1998 - Aktenzeichen 3 SaGa 194/98

DRsp Nr. 2002/16920

Einstweiliger Rechtsschutz zur Sicherung des Anspruchs auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung im Beförderungsverfahren des öffentlichen Dienstes

1. Nach Art. 33 Abs. 2 GG, der rechtlich unmittelbar gilt, hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. 2. Dabei ist unter dem "öffentlichen Amt" nicht nur das Eingangsamt, sondern auch ein Beförderungsamt zu verstehen. 3. Auch der Bewerber um ein Beförderungsamt muß daher nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 4 GG effektiven Rechtsschutz erhalten, um eine den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechende Stellenbesetzung erreichen zu können.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 Art. 33 Abs. 2 ; ZPO §§ 935 940 ;

Tatbestand:

Die Verfügungsklägerin verfolgt im vorliegenden Eilverfahren das Ziel, die Beklagte vorläufig daran zu hindern, die Stelle des sog. Netzwerkadministrators endgültig zu besetzen. Diese für Beamte und Angestellte bereitgestellte Stelle ist mit Wirkung vom 01.07. 1997 im Dezernat "Informationstechnik" der Wehrbereichsverwaltung IV geschaffen worden (siehe Bl. 12 - 14 d.A.).