LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 07.04.2011
L 5 AS 50/11 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2; GG Art 1; SGB II § 23 Abs. 2, SGB II § 23 Abs. 3 Nr. 2, SGB II § 23 Abs. 3 S.5;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 20.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 47/11

Einstweiliger Rechtsschutz zur Erstausstattung bei Geburt; Erstausstattung, Gutschein, Sachleistung, pflichtgemäßes Ermessen, Ermessensreduzierung auf Null, Geldleistung, Verwaltungsvereinfachung, Geburt

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.04.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 50/11 B ER

DRsp Nr. 2011/16220

Einstweiliger Rechtsschutz zur Erstausstattung bei Geburt; Erstausstattung, Gutschein, Sachleistung, pflichtgemäßes Ermessen, Ermessensreduzierung auf Null, Geldleistung, Verwaltungsvereinfachung, Geburt

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2; GG Art 1; SGB II § 23 Abs. 2, SGB II § 23 Abs. 3 Nr. 2, SGB II § 23 Abs. 3 S.5;

Gründe:

I. Die Antragstellerin wendet sich in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Form der Leistungsgewährung durch den Antragsgegner im Rahmen einer Erstausstattung nach der Geburt ihres Kindes und begehrt weitere Leistungen vom Antragsgegner.