1. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 29. Mai 2024 -
2. Der Verfügungsbeklagten wird bis zum Abschluss einer Notdienst-Vereinbarung, welche die Beförderung schulpflichtiger Personen an Schultagen sicherstellt, aufgegeben, während zukünftiger Streikmaßnahmen, die von ihr nicht mindestens vier Kalendertage vor Beginn angekündigt werden, und von denen Tage betroffen sind, die im Freistaat Sachsen keine Ferien im Sinne von § 33 Abs. 2 SächsSchulG sind, im Unternehmen der Verfügungsklägerin an folgendem Notdienst mitzuwirken.
a.Es werden an Schultagen in folgenden Bereichen Notdienste eingerichtet:
-Notbetrieb der Einsatzleitung
-Notbetrieb Personal- und Fahrzeugdisposition, bereits ab dem Vortag 16.00 Uhr,
-Notbetrieb operative Dienstbesetzung zur Sicherstellung der
Beförderungspflicht gem. Sächsischem Schulgesetz.
-Bereich Triebfahrzeugführer für Dienste C11 3 Personen
-Bereich Triebfahrzeugführer für Dienste RB92 2 Personen
-Bereich Triebfahrzeugführer für Dienste C13/C14 7 Personen
(ohne Burgstädt, solange Ersatzverkehr)
-Bereich Einsatzleitung 3 Personen
-Bereich Disposition und Planung 1 Person
b. c.
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