I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 17. Oktober 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es sich um eine vorläufige Zusicherung handelt.
II. Der Antragsgegner trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren.
I.
Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die vorläufige Erteilung einer Zusicherung zum Umzug in die Wohnung S... in L....
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