LSG Sachsen - Beschluss vom 23.01.2014
7 AS 1826/13 B ER
Normen:
WoGG § 12; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 17.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 3146/13

Einstweiliger Rechtsschutz; Kosten der Unterkunft; schlüssiges Konzept; Stadt Leipzig; Zusicherung

LSG Sachsen, Beschluss vom 23.01.2014 - Aktenzeichen 7 AS 1826/13 B ER

DRsp Nr. 2014/2638

Einstweiliger Rechtsschutz; Kosten der Unterkunft; schlüssiges Konzept; Stadt Leipzig; Zusicherung

1. Eine Überprüfung des Konzepts der Stadt Leipzig auf seine Schlüssigkeit ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich, weil die vom Sozialgericht vorgenommenen Beanstandungen hieran umfangreiche Ermittlungen erfordern, die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht durchgeführt werden können. 2. Eine teilweise Bestätigung des Konzepts - wie zum Konzept der Landeshauptstadt Dresden geschehen (SächsLSG, Beschluss vom 29.05.2012 - L 7 AS 24/12 R, juris) - kommt hier nicht in Betracht, weil die Beanstandungen die Grundlagen des Konzepts betreffen.

I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 17. Oktober 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es sich um eine vorläufige Zusicherung handelt.

II. Der Antragsgegner trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren.

Normenkette:

WoGG § 12; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 4;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die vorläufige Erteilung einer Zusicherung zum Umzug in die Wohnung S... in L....