LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 13.01.2012
L 11 AS 809/11 B ER
Normen:
SGB X § 44; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGG § 99 Abs. 1; SGG § 99 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2012, 558
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 18.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 48 AS 286/11

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Umdeutbarkeit eines Eilantrags in eine Klage; neuer Streitgegenstand bei einem Zugunstenverfahren

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.01.2012 - Aktenzeichen L 11 AS 809/11 B ER

DRsp Nr. 2012/7746

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Umdeutbarkeit eines Eilantrags in eine Klage; neuer Streitgegenstand bei einem Zugunstenverfahren

1. Ein ausdrücklich und ausschließlich als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b SGG bezeichneter Schriftsatz, dem sich auch nach Auslegung kein weitergehendes Rechtsschutzbegehren entnehmen lässt, kann nicht gleichzeitig als Klage ausgelegt werden. 2. Bei einem Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X handelt es sich im Verhältnis zu dem ursprünglichen Antragsverfahren um einen anderen Streitgegenstand. 3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen (erstmaliger) Ablehnung eines Leistungsantrags durch die Behörde kann nicht als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich eines diesbezüglich erst während des Eilverfahrens gestellten und von der Behörde beschiedenen Antrags nach § 44 SGB X ausgelegt oder umgedeutet werden. Es handelt sich insoweit vielmehr um eine Antragsänderung, deren Zulässigkeit sich nach § 99 SGG bestimmt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 18. August 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 44; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGG § 99 Abs. 1; SGG § 99 Abs. 2;

Gründe: