SG Mannheim, vom 30.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 SO 1241/09 ER
Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren, Statthaftigkeit eines Abänderungsverfahrens nach § 86b Abs. 1 S. 4 SGG
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2009 - Aktenzeichen L 7 SO 5021/09 ER
DRsp Nr. 2010/18935
Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren, Statthaftigkeit eines Abänderungsverfahrens nach § 86b Abs. 1 S. 4 SGG
1. Das Abänderungsverfahren nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG stellt kein zusätzliches Rechtsmittel dar; es dient deshalb nicht der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung formell und materiell rechtmäßig ist (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 25. August 2008 - 2 VR 1/08 -).2. Eine Abänderungsbefugnis nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG besteht zum einen dann, wenn eine geänderte Sach- und Rechtslage eingetreten ist oder wenn der Beteiligte sich auf ohne Verschulden nicht früher geltend gemachte Gründe berufen kann. Zum anderen kommt eine Änderung durch Anpassung an die Entwicklung der Hauptsache in Betracht, wenn auf der Grundlage besserer Rechtserkenntnis und der darauffolgenden neuen Prozesslage ein Bedürfnis besteht (vgl. BVerwG Buchholz 310 § 80VwGO Nr. 45).
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