Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 23.04.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Streitig in dem Antragsverfahren ist die Zustimmung der Antragsgegnerin - Ag - zu 1) zur Übernahme der Aufwendungen für eine neue Unterkunft sowie die Zustimmung des Antragsgegners - Ag - zu 2) zur Übernahme der Umzugskosten.
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