Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 28.07.2008 wird zurückgewiesen. Das Prozesskostenhilfegesuch für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet.
I. 1. Hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrages auf Erlass einer einstweiligen (Regelungs-) Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen in dem den Beteiligten bekannten Beschluss des Senats vom 24.11.2008 (L 20 B 114/08 AS ER und L 20 B 115/08 AS).
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