Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem mit der Berufung angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 11. Dezember 2007 wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung zu erstatten.
I. Im Hauptsacheverfahren (L 2 U 214/08) ist streitig, ob ein komplexes regionales chronisches Schmerzsyndrom Typ II im Bereich des rechten Mittelfußes bei Zustand nach Fußprellung Folge des Arbeitsunfalls vom 17.07.2001 ist und dem Kläger Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v.H. ab 01.08.2002 zu gewähren ist.
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