Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Nürnberg vom 19.02.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Die Antragstellerin (ASt) begehrt die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die ASt bezog seit 01.01.2005 Alg II, zuletzt mit Bescheid der Antragsgegnerin (Ag) vom 29.05.2008 für die Zeit bis 31.12.2008 (monatliche Leistung: 713,76 EUR einschließlich Kosten der Unterkunft in Höhe von 296,29 EUR).
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|