I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 15. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag, dem Antragsteller für das Beschwerdeverfahren vor dem Bayer. Landessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
I. Im vorliegenden Eilverfahren geht es um die Frage, ob dem Antragsteller - Ast - einstweiliger Rechtsschutz im Zusammenhang mit den Verpflichtungen der Antragsgegnerin -Ag - aus einem gerichtlichen Vergleich zu gewähren ist. In der Sache geht es um Hilfe für den Ast bei der Beschaffung einer Ersatzwohnung.
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