Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 18.02.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Der Antragssteller (ASt) wendet sich gegen die Aufhebung bereits bewilligter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der ASt bezieht seit 01.05.2007 laufend Alg II, zuletzt mit Bescheid vom 23.10.2008 für den Zeitraum vom 01.11.2008 bis 30.04.2009. In sämtlichen Anträgen hatte er angegeben alleinstehend zu sein.
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