LSG Bayern - Beschluss vom 11.06.2010
L 9 AL 134/10 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 13.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 AL 377/10

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Ablehnung der Förderung einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme

LSG Bayern, Beschluss vom 11.06.2010 - Aktenzeichen L 9 AL 134/10 B ER

DRsp Nr. 2010/15327

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Ablehnung der Förderung einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme

Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts bleibt ohne Erfolg, wenn ein Anordnungsgrund nicht erkennbar ist (hier: Förderung für einen Fortbildungskurs als CAD-Fachkraft in einem Berufszentrum). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 13.04.2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 12.02.2010 hat das Sozialgericht München einen Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege einstweiligen Rechtsschutzes zur Bewilligung der Teilnahme an dem am 19.04.2010 beginnenden Fortbildungskurs als CAD-Fachkraft (HWK) im Berufszentrum T. zu verpflichten, abgewiesen. Es sei kein Anordnungsgrund erkennbar, weil die Förderung der beruflichen Weiterbildung im gesetzlichen Ermessen der Antragsgegnerin liege und keine Ermessensreduzierung auf Null bestehe. Zudem sei die Antragsgegnerin wegen der mangelnden Mitwirkung des Antragstellers an einer abschließenden Ermessensausübung gehindert.