LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.03.2016
L 19 AS 115/16 B ER
Normen:
SGB II § 20 Abs. 1; SGB II § 23; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; SGB II § 7 Abs. 1; SGB II § 11; SGB II § 12; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; FreizügG/EU § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und S. 2; FreizügG/EU § 2 Abs. 1; FreizügG/EU § 3;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 23.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 4962/15

Einstweiliger Rechtsschutz im BeschwerdeverfahrenStreit um die Gewährung von Regelbedarf für Partner einer Bedarfsgemeinschaft und Sozialgeld nach SGB IIFehlen aussagekräftiger Angaben der Antragsteller im Hinblick auf ihre HilfebedürftigkeitAnforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes für die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Kosten für Unterkunft und Heizung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2016 - Aktenzeichen L 19 AS 115/16 B ER

DRsp Nr. 2016/7252

Einstweiliger Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren Streit um die Gewährung von Regelbedarf für Partner einer Bedarfsgemeinschaft und Sozialgeld nach SGB II Fehlen aussagekräftiger Angaben der Antragsteller im Hinblick auf ihre Hilfebedürftigkeit Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes für die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Kosten für Unterkunft und Heizung

1. Allein die Tatsache, dass die Antragsteller auch ohne Leistungen des Grundsicherungsträgers ihre Existenz erhalten haben, lässt Hilfebedürftigkeit nicht entfallen. Entscheidend ist, ob Einkommen in Geld oder Geldeswert im jeweils zu beurteilenden Zeitraum in einer Höhe konkret zur Verfügung steht, die den Gesamtbedarf vollständig deckt. 2. Aufgelaufene Mietschulden, sowie die Kündigung des Stromvertrages und Abschaltung der Stromzufuhr sprechen für Mittellosigkeit der Antragsteller. 3. Leistungsträger dürfen existenzsichernde Leistungen nicht aufgrund von bloßen Mutmaßungen verweigern, die sich auf vergangene Umstände stützen, wenn diese zur gegenwärtigen Lage eines Anspruchstellers keine eindeutigen Erkenntnisse zulassen. Die schlichte Annahme, es müssten weitere finanzielle Mittel vorhanden sein, ist für eine Leistungsverweigerung nicht ausreichend