LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.10.2015
L 19 AS 1623/15 B ER und L 19 AS 1624/15 B
Normen:
SGG § 86b Abs. 2; SGB II § 20; SGB II § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; SGB II § 11b; SGB II § 7;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 2171/15

Einstweiliger Rechtsschutz gerichtet auf die Erbringung von Grundsicherungsleistungen nach SGB IIEinsatz von Einkommensfreibeträgen für die Sicherstellung des ExistenzminimumsAnforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes für eine Verpflichtung des Leistungsträgers hinsichtlich der Übernahme der Kosten für Unterkunft und HeizungIn der Regel Erforderlichkeit der Erhebung einer Räumungsklage

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.10.2015 - Aktenzeichen L 19 AS 1623/15 B ER und L 19 AS 1624/15 B

DRsp Nr. 2015/19288

Einstweiliger Rechtsschutz gerichtet auf die Erbringung von Grundsicherungsleistungen nach SGB II Einsatz von Einkommensfreibeträgen für die Sicherstellung des Existenzminimums Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes für eine Verpflichtung des Leistungsträgers hinsichtlich der Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung In der Regel Erforderlichkeit der Erhebung einer Räumungsklage

1. Im Hauptsacheverfahren geschützte Freibeträge nach § 11b SGB II finden im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich keine Berücksichtigung, sie müssen vielmehr zur Deckung des aktuellen Bedarfes regelmäßig ausgeschöpft werden.