SG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 2171/15
Einstweiliger Rechtsschutz gerichtet auf die Erbringung von Grundsicherungsleistungen nach SGB IIEinsatz von Einkommensfreibeträgen für die Sicherstellung des ExistenzminimumsAnforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes für eine Verpflichtung des Leistungsträgers hinsichtlich der Übernahme der Kosten für Unterkunft und HeizungIn der Regel Erforderlichkeit der Erhebung einer Räumungsklage
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.10.2015 - Aktenzeichen L 19 AS 1623/15 B ER und L 19 AS 1624/15 B
DRsp Nr. 2015/19288
Einstweiliger Rechtsschutz gerichtet auf die Erbringung von Grundsicherungsleistungen nach SGB IIEinsatz von Einkommensfreibeträgen für die Sicherstellung des ExistenzminimumsAnforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes für eine Verpflichtung des Leistungsträgers hinsichtlich der Übernahme der Kosten für Unterkunft und HeizungIn der Regel Erforderlichkeit der Erhebung einer Räumungsklage
1. Im Hauptsacheverfahren geschützte Freibeträge nach § 11bSGB II finden im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich keine Berücksichtigung, sie müssen vielmehr zur Deckung des aktuellen Bedarfes regelmäßig ausgeschöpft werden.
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