Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 2. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Einstellung der Verrechnung einer Forderung mit der von der Antragsgegnerin ihm gewährten Rente.
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