OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.12.2017
12 B 1553/17
Normen:
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1, 3; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB VIII § 87 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 L 5473/17

Einstweiliger Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung der Inobhutnahme eines Kindes; Gefahr für das Wohl des Kindes im jugendhilferechtlichen Sinn

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.12.2017 - Aktenzeichen 12 B 1553/17

DRsp Nr. 2018/961

Einstweiliger Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung der Inobhutnahme eines Kindes; Gefahr für das Wohl des Kindes im jugendhilferechtlichen Sinn

Tenor

1.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

2.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1, 3; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB VIII § 87 S. 1;

Gründe

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Gestalt der Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht bietet nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur Beschwerde der Antragstellerin. Unabhängig hiervon war der Prozesskostenhilfeantrag abzulehnen, da die Antragstellerin keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben hat.

2. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.