Einstweiliger Rechtsschutz bei Verfahren über den Anspruch auf Arbeitslosengeld II
SG Leipzig, Beschluss vom 21.12.2006 - Aktenzeichen S 19 AS 1763/06 ER
DRsp Nr. 2007/20826
Einstweiliger Rechtsschutz bei Verfahren über den Anspruch auf Arbeitslosengeld II
1. Wird über das Begehren für die Beteiligten in der Sache bindend im Sinne des § 77SGG entschieden, so ist ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG unzulässig. Durch einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz oder nach § 44SGB X wird diese Bindungswirkung nicht bereits durchbrochen. Das gilt auch dann, wenn über das Begehren durch den Leistungsträger mangels Antrages noch nicht entschieden wurde.2. Einmalige Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II zur Begleichung von Betriebskostennachforderungen für nicht mehr gemieteten Wohnraum stellen keinen Grund für eine einstweilige Anordnung dar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]