Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 02.01.2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Leisten, Köln, bewilligt.
I.
Der Antragsgegner wendet sich gegen die einstweilige Verpflichtung, Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs nach dem SGB II zu erbringen.
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