Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 15.12.2014 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Die Antragsgegnerin wendet sich gegen ihre einstweilige Verpflichtung, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu erbringen.
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