LAG Hamm - Urteil vom 09.03.1995
12 Sa 2036/94
Normen:
BGB §§ 611, 625 ; ZPO §§ 928, 929, 936 ;
Fundstellen:
NZA-RR 1996, 145
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 28.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 47/94

einstweilige Verfügung: Zustellung der auf Weiterbeschäftigung lautenden einstweiligen Verfügung - entsprechende Anwendung von § 625 BGB bei Streit über Befristungszeitraum

LAG Hamm, Urteil vom 09.03.1995 - Aktenzeichen 12 Sa 2036/94

DRsp Nr. 2001/4062

einstweilige Verfügung: Zustellung der auf Weiterbeschäftigung lautenden einstweiligen Verfügung - entsprechende Anwendung von § 625 BGB bei Streit über Befristungszeitraum

1. Wurde der Arbeitnehmer bereits nach Erlaß einer auf Weiterbeschäftigung lautetenden einstweiligen Verfügung tatsächlich weiterbeschäftigt, bedarf es einer fristgerechten Zustellung der einstweiligen Verfügung nicht mehr. 2. § 625 BGB ist entsprechend auf Fälle anzuwenden, in denen zwischen den Parteien des Arbeitsvertrags darüber Streit besteht, ob ein gegenüber der ursprünglichen Befristung verkürzter Befristungszeitraum vereinbart worden ist. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses bemißt sich im Zweifel nach dem zeitlich später liegenden Datum.

Normenkette:

BGB §§ 611, 625 ; ZPO §§ 928, 929, 936 ;

Tatbestand:

Die Verfügungsklägerin begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Weiterbeschäftigung bei der Verfügungsbeklagten. Die Parteien streiten im Hauptsacheverfahren darüber, ob das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis infolge Fristablaufs beendet ist.